Steuerliche Freistellungsbescheinigung

§§ 48ff. EStG: Steuerabzug von Vergütungen für im Inland erbrachte Leistungen.

 
Durch das Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe vom 30.08.2001 sind die Auftraggeber von Bauleistungen unter bestimmten Vorraussetzungen verpflichtet, bei der Bezahlung von Bauleistungen im Inland einen Steuerabzug in Höhe von 15 % vorzunehmen.
 
Der Steuerabzug bei Zahlungen für Bauleistungen, die nach dem 31.12.2001 geleistet werden, kann unterbleiben, wenn eine Freistellungsbescheinigung vorliegt.
Informationsmaterial des Bundesfinanzministeriums
 
     Die Freistellungsbescheinigung der Modl GmbH
besitzt eine Gültigkeit bis zum 18.07.2010. Darüber hinaus kann die Freistellungsbescheinigung auch im Wege einer elektronischen Auskunft beim Bundesamt für Finanzen eingeholt werden.
 
Wir bitten Sie, die Freistellungsbescheinigung in Ihren Unterlagen zu vermerken und von einem Steuerabzug bei Zahlungen für Bauleistungen ab dem Januar 2002 abzusehen. Sollten Sie als Auftraggeber von Bauleistungen nicht in Betracht kommen, bitten wir, diesen Hinweis als gegenstandslos zu betrachten.
 
Für Rückfragen, wenden Sie sich bitte an:
info(at)modl.de oder Tel.: 09143 - 603-0
 
    Wir modl'n das!