AGB
Unsere
AGB
für Sie.
Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen der Modl GmbH
(zur Verwendung gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen)
§ 1 ALLGEMEINES
1.
Allen Lieferungen und Leistungen der Modl GmbH (kurz: Modl) liegen ausschließlich diese allgemeinen Bedingungen zugrunde. Allgemeine Bedingungen des Kunden – sowohl abweichende als auch ergänzende – verpflichten Modl nur, wenn sie von Modl ausdrücklich und schriftlich anerkannt sind. Auch durch Auftragsannahme und Auftragsausführung werden allgemeine Bedingungen des Kunden nicht Vertragsbestandsteil.
2.
Diese allgemeinen Bedingungen gelten auch für alle künftigen Lieferungen von Modl, auch wenn später auf sie nicht noch einmal verwiesen wird. Allgemeine Bedingungen des Käufers gelten nicht, auch wenn Modl ihnen später nicht ausdrücklich widerspricht.
3.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und von technischen Spezifikationen können nur vom Geschäftsführer vorgenommen werden. Mündliche Zusagen von Modl- Mitarbeitern gelten nur, wenn sie vom Geschäftsführer bestätigt werden.
4.
Modl behält sich an Kostenvoranschlägen, Dateien, Mustern, Plänen, Zeichnungen, Programmen, Modellen, (technischen) Dokumentationen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – alle Eigentums-, Schutz- und Urheberrechte vor. Weder Originale noch Vervielfältigungen oder Kopien dürfen Dritten ausgehändigt oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden.
§ 2 PREIS UND ZAHLUNG
1.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2.
Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3.
Liegen zwischen dem Tag des Vertragsabschlusses und der vereinbarten Lieferung mehr als vier Monate und sind nachgewiesene Preiserhöhungen eingetreten, die die Gestehungskosten von Modl um mehr als 5% erhöhen, ist Modl berechtigt, einen entsprechend angeglichenen Preis zu verlangen, höchstens aber 15% mehr als vereinbart. Wenn sich die Gestehungskosten ermäßigen, kann der Kunde die entsprechende Ermäßigung des Preises verlangen.
§ 3 LIEFERZEIT, LIEFERVERZÖGERUNG
1.
Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Datum der endgültigen kaufmännischen und technischen Auftragsklarheit. Auftragsklarheit liegt vor, wenn sämtliche für die ordnungsgemäße Abwicklung der Lieferung erforderlichen Details endgültig geklärt sind.
2.
Vereinbarte Lieferfristen beginnen außerdem erst, wenn alle vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen und Informationen, Genehmigungen und Freigaben sowie vereinbarte Anzahlungen vorliegen bzw. Akkreditive bestätigt sind.
3.
Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, soweit die unrichtige oder unterbliebene Selbstbelieferung nicht von Modl zu vertreten ist.
4.
Lieferfristen, deren Beginn verschoben wird, verlängern sich zugleich um eine angemessene Wiederanlaufzeit.
5.
Betriebsunterbrechungen und andere Störungen im Geschäftsbetrieb infolge von höherer Gewalt, von Feuerschäden, von Überschwemmungen oder anderen Naturkatastrophen, von Streiks und sonstigen ähnlichen unvorhersehbaren Ereignissen hemmen die von Modl einzuhaltende Frist für die Dauer der Störung, soweit sie von Modl nicht zu vertretenden sind. Modl hat danach eine angemessene Wiederanlaufzeit. Über die Dauer dieser Zeit informiert Modl den Kunden baldmöglichst. Weitere Rechte, die Modl im Falle von Betriebsunterbrechungen oder höherer Gewalt zustehen, bleiben unberührt. Der Kunde ist in diesen Fällen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn er die Lieferung schriftlich anmahnt und Modl nicht innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist an den Kunden liefert.
6.
Hat der Kunde wichtige Gründe für eine Verschiebung des Liefertermins, hat er dies Modl rechtzeitig mitzuteilen. Der neue Liefertermin wird von den Vertragspartnern einvernehmlich festgelegt. Dabei werden die Wünsche des Kunden und die bei Modl durch andere Projekte bestehende Auslastung angemessen berücksichtigt. Der Kunde hat Modl eine angemessene Wiederanlaufzeit einzuräumen.
7.
Wird eine Einlagerung der Ware durch vom Kunden zu vertretenden Gründen erforderlich, trägt der Kunde die Gefahr und die Kosten der Einlagerung. Erfolgt die Einlagerung bei Modl werden Kosten in Höhe von einmalig 2 % des Preises des Warenwertes des Liefergegenstandes ohne Montage sowie 0,3 % dieses Preises je angefangenem Monat als Lagermiete berechnet. Erfolgt die Einlagerung in einem externen Lager werden die Kosten im Einzelfall ermittelt und berechnet. Diese Kostentragungspflicht gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Weitergehende Ansprüche, die Modl zustehen, bleiben unberührt. Erfolgt die Einlagerung beim Kunden, trägt der Kunde die Gefahr und die – von Modl nachgewiesenen – Kosten für die erforderlichen Arbeiten und (Transport-) Fahrten. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, einen Einlagerungsraum nutzen, der trocken, beheizbar, verschließbar und ebenerdig ist.
§ 4 LIEFERVORAUSSETZUNGEN GEFAHRENÜBERGANG UND MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN
1.
Soll Modl auf die Baustelle anliefern, ist der Kunde verpflichtet, folgende Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße und gefahrenfreie Lieferung zu schaffen:
a)
die Abladestelle muss mit dem Lastzug problemlos erreichbar sein,
b)
die Transportwege (insbesondere Zufahrten und Gänge) müssen den Transport durch Lastzüge und sonstige Transportmittel erlauben; dabei muss der Transport auch von Schwerlasten und sperrigen Gütern ohne Behinderung möglich sein.
2.
Der Kunde muss sicherstellen, dass genügend Personal vorhanden ist, um die Ware ordnungsgemäß in Empfang zu nehmen und fachgerecht abzuladen.
3.
Der Raum, in dem die Montage stattfindet, muss montagebereit sein. Dazu gehört, dass er besenrein bereitgestellt und beheizt ist und dass elektrischer Strom (Licht- und Kraftanschluss) vorhanden ist.
4.
Modl ist für die Zeit bis zum Ende der Montage unentgeltlich ein verschließbarer Raum zur Zwischenlagerung in unmittelbarer Nähe des Montageortes zur Verfügung zu stellen.
5.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, geht die Gefahr mit der Übergabe der Liefergegenstände auf das erste Transportunternehmen über. Wird der Versand vereinbart, erfolgt dieser – soweit nichts anderes vereinbart ist – auf Kosten und Gefahr des Kunden.
6.
Bei Transport durch Mitarbeiter von Modl geht die Gefahr über mit Beginn des Transports außerhalb des Werksgeländes von Modl. Die Haftung von Modl für diesen Transport richtet sich nach Abschnitt VI.
7.
Der Kunde hat unverzüglich und angemessen zu prüfen, ob der Liefergegenstand die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat.
8.
Der Kunde hat Transportschäden unverzüglich an Modl zu melden.
9.
Soweit eine Bringschuld vereinbart ist, hat der Kunde unverzüglich nach Erhalt den Liefergegenstand auf Beschädigungen zu prüfen. Stellt der Kunde nach dem Auspacken eine Beschädigung des Liefergegenstandes fest, muss er sie unverzüglich bei dem Transportunternehmen reklamieren und den Tatbestand aufnehmen lassen. Die Tatbestandsaufnahme muss auch dann gemacht werden, wenn die Verpackung unbeschädigt und der Schaden erst nach dem Auspacken festgestellt wurde. Im Falle einer Beschädigung ist der Kunde verpflichtet die Tatbestandsaufnahme und die vorhandenen Transporterlagen an Modl zu übersenden. Nach Eingang dieser Unterlagen bei Modl erhält der Kunde in angemessener Frist Ersatz. Dem Kunden entstehen keinerlei Kosten.
§ 5 EIGENTUMSVORBEHALT
Wir liefern nur auf der Basis des nachstehend näher geschilderten Eigentumsvorbehaltes:
1.
Modl behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vor. Modl ist berechtigt, seine Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt – insbesondere die die Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware – ohne einen vorherigen Rücktritt vom jeweiligen Kaufvertrag geltend zu machen.
2.
Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten.
3.
gegen Diebstahl-, Bruch-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Instandhaltungs- oder Wartungsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig fachgerecht auszuführen oder ausführen zu lassen.
4.
Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug, ist Modl zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
5.
Der Kunde darf, soweit und solange der Eigentumsvorbehalt besteht, den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.
6.
Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde Modl unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet wird. Diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Vorbehaltsware sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den Modl entstandenen Ausfall.
7.
Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Sämtliche Forderungen gegen den Erwerber aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an Modl ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Be- oder Verarbeitung weiterverkauft worden ist.
8.
Der Kunde ist zur Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware und zur Weiterveräußerung der neuen Sache im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und für Rechnung von Modl. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort.
9.
Sofern die Kaufsache mit anderen, Modl nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt Modl das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Erwirbt der Verkäufer Eigentum oder einen Miteigentumsanteil an der neuen Sache, übereignet Modl dem Kunden sein Eigentum oder Miteigentumsanteil an der neuen Sache unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung. Modl nimmt diese Übereignung schon jetzt an.
10.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen des Kunden verbunden oder vermischt und ist die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, übereignet der Kunde einen Miteigentumsanteil an der Hauptsache entsprechend dem Wert der Vorbehaltsware an Modl unter der auflösenden Bedingung vollständiger Kaupreiszahlung.
11.
Veräußert der Kunde die neue Sache (i.S.d. Nr. 7) bzw. die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache (i.S.d. Nr. 8), tritt der Kunde schon jetzt zur Sicherung der Kaufpreisforderung die ihm gegen den Erwerber dieser Sache zustehende Forderung an Modl ab. Für den Fall, dass Modl einen Miteigentumsanteil an diesen Sachen erworben hat, tritt der Kunde die Forderung anteilig entsprechend dem Wert des Miteigentumsanteils an Modl ab. Modl nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
12.
Modl ermächtigt den Kunden, die an Modl abgetretenen Forderungen im eigenen Namen und für Rechnung von Modl einzuziehen. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach, ist Modl berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen und die Forderungen selbst geltend zu machen. Widerruft Modl die Einzugsermächtigung, ist der Kunde verpflichtet, die Schuldner von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.
13.
Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die anderen zur Zeit des Vertragsschlusses bestehenden Forderungen von Modl gegenüber dem Kunden. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur völligen Bezahlung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller zustehenden Forderungen unser Eigentum.
14.
Modl verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
§ 6 GEWÄHRLEISTUNG FÜR SACHMÄNGEL/HAFTUNG
1.
Wenn die bei ordnungsgemäßer Untersuchung des Liefergegenstandes (i.S.d. §4. Nr. 1) feststellbaren Sachmängel nicht unverzüglich, spätestens innerhalb von 12 Kalendertagen nach Ablieferung bei Modl anzeigt werden, so gilt die Ware als genehmigt.
2.
Modl hat bei Sachmängeln die Wahl, entweder unentgeltlich nachzubessern oder unentgeltlich mangelfrei nachzuliefern.
3.
Ersetzte Gegenstände werden Eigentum von Modl und sind Modl herauszugeben.
4.
Keine Sachmängelansprüche bestehen in folgenden Fällen:
a)
ungeeignete oder unsachgemäße Benutzung bzw. Verwendung,
b)
fehlerhafte Montage, Inbetriebsetzung, Wartung oder Instandhaltung oder unsachgemäße Reparaturen durch den Kunden oder Dritte,
c)
fehlerhafte oder nachlässige Behandlung durch den Kunden oder Dritte,
d)
chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sonstige schädigende Umwelteinflüsse
– sofern sie jeweils nicht von Modl zu verantworten sind.
5.
Angaben in Katalogen, allgemeinen Produktinformationen oder in der Werbung stellen nur dann einen Sachmangel dar, wenn im Vertrag ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.
6.
Tritt der Kunde wegen eines Sachmangels berechtigt vom Kaufvertrag zurück oder mindert er wegen eines Sachmangels berechtigt den Kaufpreis, so verjährt sein Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises
-> in fünf Jahren nach der Ablieferung, wenn der Liefergegenstand in einem Bauwerk oder in einer Sache besteht, die entsprechend der üblichen Verwendungsart für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat,
-> im Übrigen in zwei Jahren nach der Ablieferung.
7.
Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlichem Verschleiß. Verschleißteile sind z.B. Kondensatoren, Schaltschütz und Lüfter.
8.
Für Pflichtverletzungen haftet Modl nur
a)
bei Vorsatz,
b)
bei grober Fahrlässigkeit von Modl, seiner der Organe oder leitender Angestellter,
c)
bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d)
bei Ansprüchen gemäß Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG),
e)
bei Mängeln, die Modl arglistig verschwiegen hat oder deren Abwesenheit Modl garantiert hat und
f)
soweit es wesentlicher Vertragspflichten im Sinne des § Nr. 11 geht.
9.
Bei normal fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden ist die Haftung beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden.
10.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
11.
Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine solche,
a)
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder
b)
deren Nichterfüllung für die andere Partei solchen Nachteil zur Folge hat, dass ihr im Wesentlichen entgeht, was sie nach dem Vertrag hätte erwarten dürfen, es sei denn, dass die vertragsbrüchige Partei diese Folge nicht vorausgesehen hat und eine vernünftige Person der gleichen Art diese Folge unter den gleichen Umständen auch nicht vorausgesehen hätte.
§ 7 RECHTSMÄNGEL
1.
Nach unserem besten Wissen und Gewissen erfolgt die Lieferung im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter (im Folgenden “Schutzrechte”). Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns gelieferter und vertragsgemäß genutzter Ware gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet Modl gegenüber dem Besteller wie folgt:
Modl wird nach eigener Wahl auf eigene Kosten für die betreffende Lieferung entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder die Lieferung gegen mangelfreie Ware austauschen. Ist Modl das nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Die Pflicht zur Leistung von Schadenersatz richtet sich nach dem Gesetz mit den in Ziffer VII. geregelten Haftungsgrenzen.
2.
Die in §7.1. genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich §7 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn
a)
der Besteller Modl unverzüglich über die von Dritten geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
b)
der Besteller Modl in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. Modl die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen ermöglicht,
c)
Modl alle Abwehrmaßnahmen, einschließlich außergerichtlichen Regelungen, vorbehalten bleiben,
d)
der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Kunden beruht,
e)
der Rechtsmangel nicht auf sonstigen Informationen beruht, die der Kunde Modl zur Verfügung gestellt hat,
f)
die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Kunde den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
§ 8 ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND, SALVATORISCHE KLAUSEL
1.
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Modl und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN Kaufrechts.
2.
Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Weißenburg. Modl ist jedoch berechtigt, auch am Sitz des Kunden Klage zu erheben.
3.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen oder aus anderen Gründen nichtig oder unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen der Modl GmbH – Stand 02/2020
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Langenaltheimer Str. 5-9,
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